Vermögensnachfolge

Lebzeitige Zuwendungen

Fast alle Eltern machen sich irgendwann Gedanken darüber, ob sie ihre Immobilie erst mit dem Tod auf die Nachkommen vererben oder doch besser zu Lebzeiten überschreiben sollen. Für beide Wege gibt es gute Gründe.

Selten handelt es sich um reine Schenkungen, denn in den Verträgen sind meist Gegenleistungen enthalten wie z.B. Wohnungsrechte für die Eltern. Juristisch handelt es sich deshalb um sogenannte Überlassungsverträge. Wir haben einen ganzen Werkzeugkasten voller solcher Gegenleistungen: Wohnungsrechte, Nießbrauch, Rückforderungsrechte, Geldzahlungen an Eltern oder Geschwister, Pflichtteilsverzichte etc. Was davon zum Einsatz kommt, wird im Einzelfall mit unseren Mandanten abgestimmt. Ein Überlassungsvertrag ist daher immer eine maßgefertigte Urkunde.

Vermögensübertragungen unter Eheleuten können verschiedene Gründe haben:
  • Herstellung der Vermögensparität, weil ein Ehepartner die Immobilie von seinen Eltern bekommen hatte, aber beide inzwischen gemeinsam hinein investiert haben
  • Verminderung von Pflichtteilsansprüchen
  • Vermögensverlagerung wegen potentieller Haftungsgefahren (wenn ein Ehegatte z.B. einen risikoträchtigen Beruf ausübt oder ein Unternehmen hat)
  • vorweggenommener güterrechtlicher Zugewinnausgleich
  • steuerliche Aspekte
Mit solchen Verträgen wird der andere Partner zum Mit- oder gar Alleineigentümer der Immoblile. Der Übergeber behält sich unter Umständen bestimmte Rechte vor, z.B. ein Wohnungs- oder Mitbenutzungsrecht oder das Recht zur Rückforderung etwa im Falle der Scheidung.

Erbrecht

Testament und Erbvertrag

Ein notarielles Testament ist ein von uns erstelltes und beurkundetes Dokument, das den letzten Willen einer Person (bei einem Ehegattentestament auch von beiden Ehepartnern) bezüglich der Verteilung ihres Vermögens nach ihrem Tod festhält. Der Notar berät dabei, stellt sicher, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind, und sorgt dafür, dass das Testament formal korrekt ist. Ein großer Vorteil eines notariellen Testaments ist seine hohe Rechtssicherheit, da es schwieriger anzufechten ist und im Regelfall ein Erbschein nach dem Tod nicht mehr benötigt wird.

Ein notarieller Erbvertrag ist eine Vereinbarung, die ebenfalls notariell beurkundet wird, aber im Gegensatz zum Testament nicht einseitig geändert werden kann. In einem Erbvertrag legen zwei oder mehr Personen fest, wie ihr Vermögen nach ihrem Tod verteilt werden soll. Diese Art von Vertrag bietet eine größere Sicherheit für alle Beteiligten, da Änderungen nur mit Zustimmung aller Vertragspartner möglich sind. Erbverträge sind besonders sinnvoll, wenn zum Beispiel die Erbfolge innerhalb einer Familie oder zwischen Geschäftspartnern verbindlich geregelt werden soll. Insbesondere die Kombination aus Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag ist eine gängige Lösung, um die Interessen von Eltern und Kindern sachgerecht zum Ausgleich zu bringen.

 

Testament und Erbvertrag

 

Diese beiden Instrumente sorgen dafür, dass der letzte Wille einer Person klar und rechtssicher dokumentiert wird, wodurch Streitigkeiten unter Erben vermieden werden können.

Pflichtteilsverzicht
allgemein

Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ist eine notarielle Vereinbarung, in der eine pflichtteilsberechtigte Person (z.B. ein Kind oder Ehepartner) freiwillig und rechtlich bindend auf ihren Pflichtteil verzichtet. Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Erbe, den bestimmte nahe Angehörige auch dann in Form einer finanziellen Entschädigung erhalten würden, wenn sie im Testament enterbt wurden.

Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag muss von einem Notar beurkundet werden, um rechtlich wirksam zu sein, wobei der Verzichtsempfänger (also z.B. der Elternteil) persönlich anwesend sein muss. Der Notar sorgt dafür, dass alle Beteiligten die Konsequenzen des Verzichts vollständig verstehen. Der Verzicht muss freiwillig und ohne Zwang erfolgen. Der Notar prüft, ob die Verzichtende Person über alle Rechte und Auswirkungen informiert ist. Ein einmal beurkundeter Pflichtteilsverzicht ist in der Regel unwiderruflich und bindend. Die verzichtende Person kann später keine Ansprüche mehr auf den Pflichtteil geltend machen.

Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag kann in verschiedenen Situationen sinnvoll sein, zum Beispiel:

  • Familienunternehmen: Um die ungestörte Fortführung eines Unternehmens zu sichern, kann ein Pflichtteilsverzicht helfen, Zersplitterung des Unternehmensvermögens zu vermeiden.
  • Vorweggenommene Erbfolge: Eltern könnten einem Kind eine Immobilie oder andere Vermögenswerte zu Lebzeiten zuwenden, während dieses im Gegenzug auf den Pflichtteil verzichtet.
  • Abfindung von Abkömmlingen: Manchmal ist der Kontakt zu Kindern sehr lose oder gar abgebrochen, z.B. nach einer Scheidung der Eltern. Der Elternteil möchte seine erbrechtlichen Verhältnisse in seiner neuen Familienbeziehung klären, und das Kind kann liquide Mittel etwa für einen Hausbau gerade gut gebrauchen. Dann wünschen sich Elternteil und Kind, dass das Thema Erbrecht mit einer finanziellen Abfindungszahlung zu Lebzeiten endgültig geregelt wird.

Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ermöglicht eine flexible und individuelle Gestaltung der Erbfolge und kann helfen, zukünftige Streitigkeiten und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Erbvertrag mit Pflichtteilsverzicht

 

Text

Erbausschlagung

Leider fällt ein Erbe nicht immer zugunsten der Hinterbliebenen aus. Es kann sein, dass der Verstorbene Schulden hatte. In diesem Fall sollte eine Erbausschlagung stattfinden, denn treten Sie erst einmal das Erbe an, haften Sie grundsätzlich auch für alle Schulden und Verbindlichen des Erblassers. Dies kann für die Erben zu einer hohen finanziellen Belastung werden.

Nach Kenntnis des Todes haben Sie grundsätzlich nur 6 Wochen Zeit, um das Erbe auszuschlagen. Nach Ablauf dieser Frist gelten das Erbe (und damit auch alle Schulden) als angenommen. Handeln Sie daher rechtzeitig, um Komplikationen zu entgehen!

Bitte beachten Sie, dass ihre bloße Unterschrift nicht ausreichend ist, diese muss notariell beglaubigt werden. Das Erbe gilt erst als ausgeschlagen, wenn die die beglaubigte Urkunde im Original beim zuständigen Nachlassgericht eingegangen ist.

Wenden Sie sich gerne an uns, um die weiteren Formalitäten abzustimme

Testament und Erbvertrag

Notarielles Testament

Ein notarielles Testament ist ein von uns erstelltes und beurkundetes Dokument, das den letzten Willen einer Person (bei einem Ehegattentestament auch von beiden Ehepartnern) bezüglich der Verteilung ihres Vermögens nach ihrem Tod festhält. Der Notar berät dabei, stellt sicher, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind, und sorgt dafür, dass das Testament formal korrekt ist. Ein großer Vorteil eines notariellen Testaments ist seine hohe Rechtssicherheit, da es schwieriger anzufechten ist und im Regelfall ein Erbschein nach dem Tod nicht mehr benötigt wird.

Notarieller Erbvertrag

Ein notarieller Erbvertrag ist eine Vereinbarung, die ebenfalls notariell beurkundet wird, aber im Gegensatz zum Testament nicht einseitig geändert werden kann. In einem Erbvertrag legen zwei oder mehr Personen fest, wie ihr Vermögen nach ihrem Tod verteilt werden soll. Diese Art von Vertrag bietet eine größere Sicherheit für alle Beteiligten, da Änderungen nur mit Zustimmung aller Vertragspartner möglich sind. Erbverträge sind besonders sinnvoll, wenn zum Beispiel die Erbfolge innerhalb einer Familie oder zwischen Geschäftspartnern verbindlich geregelt werden soll. Insbesondere die Kombination aus Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag ist eine gängige Lösung, um die Interessen von Eltern und Kindern sachgerecht zum Ausgleich zu bringen. Diese beiden Instrumente sorgen dafür, dass der letzte Wille einer Person klar und rechtssicher dokumentiert wird, wodurch Streitigkeiten unter Erben vermieden werden können.

Pflichtteilsverzicht allgemein

Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ist eine notarielle Vereinbarung, in der eine pflichtteilsberechtigte Person (z.B. ein Kind oder Ehepartner) freiwillig und rechtlich bindend auf ihren Pflichtteil verzichtet. Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Erbe, den bestimmte nahe Angehörige auch dann in Form einer finanziellen Entschädigung erhalten würden, wenn sie im Testament enterbt wurden. Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag muss von einem Notar beurkundet werden, um rechtlich wirksam zu sein, wobei der Verzichtsempfänger (also z.B. der Elternteil) persönlich anwesend sein muss. Der Notar sorgt dafür, dass alle Beteiligten die Konsequenzen des Verzichts vollständig verstehen. Der Verzicht muss freiwillig und ohne Zwang erfolgen. Der Notar prüft, ob die Verzichtende Person über alle Rechte und Auswirkungen informiert ist. Ein einmal beurkundeter Pflichtteilsverzicht ist in der Regel unwiderruflich und bindend. Die verzichtende Person kann später keine Ansprüche mehr auf den Pflichtteil geltend machen. Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag kann in verschiedenen Situationen sinnvoll sein, zum Beispiel:
  • Familienunternehmen: Um die ungestörte Fortführung eines Unternehmens zu sichern, kann ein Pflichtteilsverzicht helfen, Zersplitterung des Unternehmensvermögens zu vermeiden.
  • Vorweggenommene Erbfolge: Eltern könnten einem Kind eine Immobilie oder andere Vermögenswerte zu Lebzeiten zuwenden, während dieses im Gegenzug auf den Pflichtteil verzichtet.
  • Abfindung von Abkömmlingen: Manchmal ist der Kontakt zu Kindern sehr lose oder gar abgebrochen, z.B. nach einer Scheidung der Eltern. Der Elternteil möchte seine erbrechtlichen Verhältnisse in seiner neuen Familienbeziehung klären, und das Kind kann liquide Mittel etwa für einen Hausbau gerade gut gebrauchen. Dann wünschen sich Elternteil und Kind, dass das Thema Erbrecht mit einer finanziellen Abfindungszahlung zu Lebzeiten endgültig geregelt wird.
Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ermöglicht eine flexible und individuelle Gestaltung der Erbfolge und kann helfen, zukünftige Streitigkeiten und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Erbvertrag mit Pflichtteilsverzicht

Text

Erbausschlagung

Leider fällt ein Erbe nicht immer zugunsten der Hinterbliebenen aus. Es kann sein, dass der Verstorbene Schulden hatte. In diesem Fall sollte eine Erbausschlagung stattfinden, denn treten Sie erst einmal das Erbe an, haften Sie grundsätzlich auch für alle Schulden und Verbindlichen des Erblassers. Dies kann für die Erben zu einer hohen finanziellen Belastung werden. Nach Kenntnis des Todes haben Sie grundsätzlich nur 6 Wochen Zeit, um das Erbe auszuschlagen. Nach Ablauf dieser Frist gelten das Erbe (und damit auch alle Schulden) als angenommen. Handeln Sie daher rechtzeitig, um Komplikationen zu entgehen! Bitte beachten Sie, dass ihre bloße Unterschrift nicht ausreichend ist, diese muss notariell beglaubigt werden. Das Erbe gilt erst als ausgeschlagen, wenn die die beglaubigte Urkunde im Original beim zuständigen Nachlassgericht eingegangen ist. Wenden Sie sich gerne an uns, um die weiteren Formalitäten abzustimme